Achtung, wenn Sie sich die Satzung ausdrucken möchten, empfehlen wir, diese in ein Word Dokument zu kopieren.
FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND
Bundessatzung
EINLEITUNG
Zweck der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, ist es, auf die politische Willensbildung der Bürger der Bundesrepublik Deutschlands in Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden Einfluss zu nehmen, sowie an der Vertretung des Volkes im Europaparlament, dem deutschen Bundestag, in den Landtagen, den Kreis- und Ortsparlamenten mitzuwirken, Art. 21 GG.
Das Programm und die Wahlaussagen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sollen die Bürger darüber unterrichten, welche Ziele die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND verfolgt und wie sie diese erreichen will.
I. NAME, SITZ, RECHTSFORM UND TÄTIGKEITSGEBIET DER PARTEI
§ 1
Name, Kurzbezeichnung, Zusatz, Sitz, Rechtsform, Tätigkeitsgebiet
(1)
a) Name der Partei lautet: FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND
b) Kurzbezeichnung: FLPD
(2)
Der Sitz der Partei ist Hilchenbach.
(3)
Das Tätigkeitsfeld der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ist die gesamte Bundesrepublik Deutschland, wobei parteipolitische freundschaftliche Beziehungen zu Schwesterparteien anderer Länder unterhalten werden können.
(4)
Alle Orts-, Kreis-, und Landesverbände sind verpflichtet, den oben genannten vollständigen Namen zu verwenden.
II. AUFNAHME, AUSTRITT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, ZULÄSSIGE ORDNUNGSMAßNAHMEN
§ 2
Aufnahme von neuen Mitgliedern
(1)
Mitglied der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr jede natürliche Person werden, die sich zu dem Parteiprogramm, den darin erkennbaren Grundsätzen und Zielen der Partei bekennt. Eine Mehrheitsmitgliedschaft zu anderen Parteien oder Gruppierungen ist möglich. Kein Mitglied darf durch Richterspruch Wahlrecht oder Wählbarkeit verloren haben, Art. 18 GG.
(2)
Fördermitglieder dürfen anderen Parteien angehören. Sie sind keine ordentliche Mitglieder und haben deshalb weder Stimm- noch Wahlrecht in der Partei. Sie können an Parteiveranstaltungen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND teilnehmen und in der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND aktiv mitarbeiten. Sie dürfen keine Parteiämter ausüben. Jedoch können Parteilose auf Wahllisten der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND kandidieren.
(3)
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die örtlich zuständigen untersten Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
§ 3
Ende der Mitgliedschaft
(1)
Austritt, Ausschluss durch das zuständige Schiedsgericht oder Tod beenden die Mitgliedschaft in der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND.
(2)
Ein Parteiaustritt ist gegenüber dem Vorstand der örtlich zuständigen letzten Gliederungsstufe der Partei schriftlich oder mündlich zu erklären. Er kann jedoch innerhalb von drei Tagen zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist schriftlich zu erklären und bedarf keiner weiteren Begründung.
(3)
Parteieigentum, beispielsweise Schriftverkehr, Namen und Adressenlisten, deren Kopien, auch interne Parteiunterlagen inklusive Bankunterlagen, etc., müssen nach Beendigung der Mitgliedschaft - und nach der aktiven Parteiarbeit genauso - sofort an den Vorstand der höheren Gliederungsstufe zurückgegeben werden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben die Kasse und das Bankkonto sofort an den Vorstand der nächst höheren Gliederungsstufe herauszugeben. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen dieses Vorstandes ihre Zustimmung zur Übertragung des Kontos auf den neuen Vorstand oder dem Bundesvorstand zu geben. Im Zweifel ist der Bundesvorstand in jedem Fall berechtigt, die Unterlagen herauszuverlangen, unabhängig davon, ob in dem jeweiligen Bundesland ein gewählter Landesvorstand im Amt ist. Es gelten die einschlägigen BGB-Vorschriften. Kopien dürfen nicht angefertigt werden, erworbenes Wissen, vertrauliche Informationen dürfen nicht an andere, auch nicht andere Parteien, weitergegeben werden. Verstöße dagegen werden durch den Bundesvorstand straf- und zivilrechtlich verfolgt.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND - auch aus den EU-Ländern - haben das Recht:
- Sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen.
- Im Rahmen der Satzung und der Gesetze an der Aufstellung der Kandidaten oder Wahlvorschlägen und Abstimmungen teilzunehmen.
- Sich selbst um Kandidaturen zu bewerben. Eine Kandidatur setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres am Tag der Wahlen zur Volksvertretung voraus. Der Kandidat muss für ein öffentliches Mandat die gesetzlichen Wählbarkeitsvorschriften erfüllen.
- An allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen
Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(2)
Die Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge zu entrichten, sich an die Satzung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, ihre Grundsätze, Ziele und Ordnung zu halten. In Ausnahmefällen kann der Beitrag auf wenigstens 12 € pro Jahr festgelegt werden.
(3)
Die Mitglieder haben ihre Beiträge erstmals bei Aufnahme in die Partei zu entrichten (siehe Beitrags- und Kassenordnung). In den folgenden Jahren, wird der Jahresbeitrag bis März eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate mit seiner Beitragsentrichtung in Verzug ist (§§ 284, 286 BGB).
(4)
Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der jeweiligen Landesvorstände. Der Auszug mit Namen und Adresse aus der Mitgliederkartei ist dem Bundesvorstand einmal im Jahr aktualisiert zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes sind zu beachten.
(5)
Gezahlte Spenden und Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Die Beitragshöhe wird vom Bundesparteitag beschlossen, und gilt für eine Dauer von einem Kalenderjahr.
(6)
Gültiges Stimmrecht haben nur Aktive Mitglieder. Passive Mitglieder Unterstützen lediglich die Partei mit Ihrem Mitgliedsbeiträgen.
§ 5
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1)
Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen seine satzungsgemäßen Verpflichtungen, so kann es durch schriftlich zu begründenden Beschluss des Vorstandes der örtlich zuständigen letzten Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND mit den folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
1. mit Enthebung von Parteiämtern bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren,
2. mit dem Ruhen von Mitgliedschaftsrechten bis zur Dauer von ebenfalls zwei Jahren,
3. mit dem Ausschluss.
Ein Mitglied kann aus der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
Der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand, kann in schwerwiegenden Fällen ein Mitglied bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht (bzw. Bundesparteitag, s. Absatz 2) ausschließen. Der Vorstand hat in diesem zugleich ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten.
(2)
Das Parteiausschlussverfahren beinhaltet die Anrufung des Schiedsgerichtes bzw., falls kein Schiedsgericht besteht, ersatzweise die Beschlussfassung über den Streitfall auf dem nächsten Bundesparteitag. Falls innerhalb eines Jahres der Ausschluss nicht bestätigt wird, so tritt er außer Kraft. Der Parteiausschluss ist schriftlich zu begründen, es gelten die Vorschriften der Schiedsgerichtsordnung.
(3)
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen konkurrierenden Partei angehört,
2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Medien- oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND Stellung nimmt,
3. als Kandidat der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND in eine Vertreterkörperschaft gewählt ist und der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weiterleitet,
5. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,
6. zur Durchsetzung seiner Auffassungen Gewalt anwendet,
7. rechtskräftig verurteilt ist wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung,
8. gegen die Grundsätze, die in der Präambel der Satzung definiert sind, verstößt oder handelt und damit der Partei schweren Schaden zufügt,
9. wer die notwendigen Unterlagen für Rechenschaftsberichte nicht zur Verfügung stellt oder falsche Angaben vorlegt,
10. wer der Partei wissentlich finanziellen Schaden zufügt.
11. wer im Interesse einer anderen Organisation (z.B. Sekte) zum Zwecke der Unterwanderung handelt.
(4)
Der örtlich zuständige Parteivorstand kann bei Ordnungsmaßnahmen das Verfahren der örtlich zuständigen nächsthöheren Gliederungsstufe (s. §7) der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND überantworten.
(5)
Dem mit einer Ordnungsmaßnahme belasteten Mitglied kann das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht, im Falle einer erstinstanzlichen Schiedsgerichtsentscheidung das nächsthöhere Schiedsgericht anrufen.
§ 6
Ordnungsmaßnahmen gegen Vorstände und Gebietsverbände
(1)
Verstoßen Landes-, Kreis- oder Ortsvorstandsmitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gegen satzungsgemäße Verpflichtungen oder gegen das Parteiprogramm und die darin erkennbaren Grundsätze sowie festgelegte Ziele, so können diese durch Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht (bzw. Bundesparteitag, s. §5 Absatz 2) ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat in diesem Fall zugleich ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten.
(2)
Verstoßen Mitglieder des Bundesvorstandes schwerwiegend gegen satzungsgemäße Verpflichtungen oder gegen das Parteiprogramm, die darin erkennbaren Grundsätze und festgelegte Ziele, können die Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschuss des Vorstandes bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht (bzw. Bundesparteitag, s. §5 Absatz 2) ausgeschlossen werden. Zugleich ist ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten.
(3)
Bei fortgesetzten schwerwiegenden Verstößen des Gebietsverbandes gegen satzungsgemäße Verpflichtungen und das Parteiprogramm und die darin festgelegten Grundsätze und Parteibeschlüsse kann der gesamte Gebietsverband der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes der örtlich zuständigen nächsthöheren Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht (bzw. Bundesparteitag, s. §5 Absatz 2) ausgegliedert werden. Der Vorstand hat in diesem Fall zugleich ein Parteiausschlussverfahren zu beantragen. Auch hier gilt § 5, Absatz 2.
(4)
Der mit einer Ordnungsmaßnahme belastete Vorstand oder Gebietsverband kann das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht bzw. den Bundesparteitag anrufen.
III. GLIEDERUNG UND ORGANE
§ 7
Allgemeine Gliederung und Organe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND
(1)
Die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gliedert sich in Gebietsverbände auf. Die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND besteht aus Bundesverband und den folgenden Gebietsverbänden: Landes-, Kreis- und Ortsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Diese Reihenfolge entspricht den Gliederungsstufen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Bei Bedarf können sich Kreisverbände zu einem Bezirksverband ohne eigene Beitragshoheit zusammenfinden. Dem muss der Bundesverband zustimmen.
(2)
Räumlich orientieren sich die Verbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND am geographischen Geltungsbereich der entsprechenden politischen Gliederungen in den Ländern, Regierungsbezirken, den Landkreisen und den Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland ab dem 3.10.1990.
(4)
Aufgaben des Bundesverbandes und der Landesverbände sind:
1. Aufnahme von Mitgliedern
2. Kassenführung
3. Beitragseinzug
4. Verwaltung der Mitglieder
Aufgaben der weiteren Gebietsverbände sind:
1. Aufnahme von Mitgliedern
2. Verwaltung der Mitglieder
Die Landesverbände regeln durch Satzung einheitlich für sich und die nachgeordneten Gebietsverbände:
1. Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe und sonstige Gremien,
2. das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen
Mitgliederverwaltung und Beitragseinzug können an eine zentrale Stelle delegiert werden.
(5)
Zur Gründung eines Landes- oder Kreisverbandes sollten mindestens 3 Mitglieder aus dem Gebietsverband vorhanden sein. Die Stimmberechtigung regelt §13 Absatz 1-3. Die Einladung zur Gründungsversammlung und die Versammlungsleitung übernimmt ein Vorstandsmitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.
(6)
Solange noch nicht genügend Mitglieder vorhanden sind, kann der Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbandes Beauftragte für einen Landes- oder Kreisverband einsetzen. Diese Beauftragte haben die gleichen Pflichten und Aufgaben wie gewählte Vorstände und arbeiten solange ehrenamtlich bis ein ordentlicher Vorstand gewählt werden kann.
(7)
Zu den Pflichten der Vorstände der Gebietsverbände gehört weiter die Berichtspflicht. Die Kreisverbände berichten den Landesverbänden halbjährlich und die Landesverbände der Bundespartei bis zum 30. 4. über alle für die Parteiarbeit wesentliche Vorgänge, insbesondere über Kassenstand und Mitgliederbewegung.
(8)
Der Bundesvorstand stellt den jährlichen Rechenschaftsbericht den Landesvorständen zu. Wichtige Informationen über die Parteiarbeit werden hinzugefügt.
(9)
Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind der Bundesvorstand, seine Mitglieder, der Bundesfinanzrat, das Bundesschiedsgericht, der Bundeshauptausschuss und der Bundesparteitag als höchstes Basisorgan.
(10)
Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bestimmen ihre Organe in der Reihenfolge der Bundessatzung.
(11)
Parteieigentum, beispielsweise Schriftverkehr, Namen und Adressenlisten, deren Kopien, auch interne Parteiunterlagen inklusive Bankunterlagen, etc., müssen nach Ausscheiden aus Organen sofort an die verbliebenen oder nachgewählten Mitglieder des Organs bzw. an den Vorstand der höheren Gliederungsstufe zurückgegeben werden. Bei Nichtherausgabe ist der Bundesvorstand berechtigt, die Unterlagen herauszuverlangen. Es gelten die einschlägigen BGB-Vorschriften. Es wird auf § 3 Absatz 3 verwiesen.
§ 8
Der Bundeshauptausschuss
(1)
Der Bundeshauptausschuss (BHA) ist das oberste Organ zwischen den Bundesparteitagen. Er tritt nach Bedarf zusammen. Seine Beschlüsse sind für den Bundesvorstand maßgebend. Insbesondere beschließt der Bundeshauptausschuss über den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei für die Bundesregierung. Dazu muss er im Monat des Antragsschlusses tagen.
(2)
Der Bundeshauptausschuss besteht aus den Delegierten der Landesverbände und den Mitgliedern des Bundesvorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder, in denen ein gewählter Landesvorstand amtiert, durch Delegierte vertreten sind.
(3)
Jeder Landesverband entsendet einen Delegierten, der dem Landesvorstand angehört, und je angefangenen 100 Mitgliedern einen weiteren Delegierten.
(4)
Der Bundeshauptausschuss wird vom Bundesvorsitzenden mit Ladungsfrist von acht Werktagen per Fax oder Brief einberufen. Auf Wunsch von vier Mitgliedern des Bundeshauptausschuss muss der Bundeshauptausschuss einberufen werden.
§ 9
Der Bundesparteitag
(1)
Der Bundesparteitag ist das höchste Basisorgan der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Er tritt als ordentlicher Parteitag mindestens jedes zweite Jahr zusammen. Weitere Parteitage sind außerordentliche Parteitage und werden bei Bedarf einberufen.
(2)
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Bundesvorstandes, sowie die Mitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Der Bundeshauptausschuss kann beschließen, dass anstelle der Mitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gewählte Delegierte aus den Gebietsverbänden teilnahmeberechtigt sind. In einem solchen Fall werden die Delegierten in den Mitgliederversammlungen der betreffenden Gebietsverbände gewählt. Jeder Gebietsverband kann pro angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenden Mitglieder zu bemessen.
(3)
Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND beruft den ordentlichen und außerordentlichen Bundesparteitag spätestens 15 Werktage vorher mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Bundesparteitages. Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen und Wahlen müssen immer vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Nicht schriftlich mitgeteilte Wahlen können auf einem außerordentlichen Parteitag nur durchgeführt werden, wenn a) ein Dringlichkeitsantrag auf Abwahl mit 2/3 Mehrheit beschlossen wurde und b) die Abwahl des amtierenden Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgte.
(4)
Der ordentliche Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand. Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Die Amtszeit eines auf einem ordentlichen Parteitag gewählten Bundesvorstands beträgt zwei Jahre.
(5)
Der Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND beschließt außerdem über:
1. Bundesgeschäftsordnung
2. Das Parteiprogramm
3. Die Bundessatzung und deren Änderungen
4. Die Beitrags- und Kassenordnung und den Beitrag
5. Die Bundesschiedsgerichtsordnung
6. Auflösung und Verschmelzung mit anderen Parteien
7. Bestätigung von Ordnungsmaßnahmen mit 2/3 Mehrheit gegen Gebietsverbände, gegen Vorstände und gegen Vorstandsmitglieder
9. Vorzeitige Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit nach einem Dringlichkeitsantrag oder mit absoluter Mehrheit bei einem ordnungsgemäßen Antrag (§9,6)
10. Entgegennahme des Kassenberichtes der Bundespartei und Entlastung des Bundesvorstandes
11. Die Beschlussfassung über die ihm ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.
(6)
Anträge zum Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sind eine Woche vorher beim Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND einzureichen. Sie müssen von der Mehrheit der Mitgliederversammlung der nächstniedrigen Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND oder von Landesvorständen beschlossen worden sein oder von mindestens 25 Mitgliedern unterstützt werden. Diese ordnungsgemäßen Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
(7)
Ein außerordentlicher Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND - auch als Mitgliederversammlung - ist einzuberufen
- auf mit Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes
- auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bundespartei
- auf Antrag von zwei Landesversammlungen
- auf Beschluss des Bundesparteitages.
(8)
Über den Bundesparteitag - auch über die Mitgliederversammlung - wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer sowie mindestens einem Bundesvorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Landesvorständen zu übersenden.
Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder, in denen ein gewählter Landesvorstand amtiert, durch Mitglieder des Bundesparteitages vertreten sind.
(9)
Der Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND kann sich jederzeit weitere Aufgaben stellen, jedoch nur in Abstimmung mit dem Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, da für die laufenden Geschäfte ausschließlich der Bundesvorstand zuständig ist.
(10)
Tritt der Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND als Mitgliederversammlung zusammen, so kann er auch diesen Namen führen. Solange kein Beschluss des Bundeshauptausschuss vorliegt, den Bundesparteitag mit Delegierten der Landesverbände durchzuführen, findet der Bundesparteitag als Mitgliederversammlung statt.
§ 10
Der Bundesvorstand
(1)
Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND besteht aus:
1. der/m Bundesvorsitzenden
2. der/m Stellvertreterin/ Stellvertreter
3. der/m Schatzmeisterin / Schatzmeister
Dies ist der geschäftsführende Vorstand.Der erweiterte Bundesvorstand kann bei nachgewiesenem dringendem Bedarf um bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden. Die Ausübung von mehr als einem Amt mit Stimmberechtigung im Vorstand ist unzulässig. Der Bundesvorstand ernennt den Bundespressesprecher und den Bundesgeschäftsführer. Wenn diese nicht Bundesvorstandsmitglieder sind, nehmen sie ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Beide Ämter können jederzeit vom Vorstand umbesetzt werden.
(2)
Der Vorstand wird grundsätzlich auf einem ordentlichen Bundesparteitag für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Ist eine Wahl nach Rücktritt, Ausscheiden oder Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder auf einem außerordentlichem Bundesparteitag erfolgt; dauert in diesem Fall die Amtszeit bis zum nächsten ordentlichen Parteitag. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur zulässig, wenn sie entlastet wurden. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied aus, so kann bis zu einer Nachwahl auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundesparteitag der Bundesvorstand eine Person mit der Ausübung des Amtes beauftragen. Das kommissarische Mitglied hat volles Stimmrecht.
Wurde die Mitgliedschaft eines Bundesvorstandsmitgliedes während der Amtszeit durch ordentliches Ausschlussverfahren beendet, so endet mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses die entsprechende Funktion im Bundesvorstand und es besteht die Möglichkeit die aberkannte Position im Bundesvorstand durch ordnungsgemäße Wahl während des Bundesparteitages neu zu besetzen.
(3)
Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und mehr als die Hälfte des gesamten Bundesvorstandes anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist sofort zur nächsten Vorstandssitzung einzuberufen. Bei zweimaliger Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen Vorstandsneuwahlen anzusetzen. Der dann gewählte Vorstand ist bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des zurückgetretenen Vorstandes im Amt.
(4)
Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gem. § 26 (2) BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat einzeln Bankvollmacht und ist einzeln vertretungsberechtigt und prozessbevollmächtigt. Die Mitglieder des Bundesvorstandes und die der Landesvorstände haben außerdem Postvollmacht. Auch die gewählten Mitglieder der geschäftsführenden Landesvorstände haben Bankvollmacht.
Der Bundespressesprecher organisiert die Medienarbeit der Partei und wird dabei von den Landespressesprechern unterstützt.
(5)
Der Bundesvorstand wird durch den Vorsitzenden innerhalb einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.
(6)
Der Bundesvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(7)
Die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Funktionsträger (Kreis-, Landes-, und Bundesvorstandsmitglieder sowie Delegierte des Bundeshauptausschusses) haben Anspruch auf Kostenerstattung ihrer für die Partei verauslagten Aufwendungen, sofern diese vom zuständigen Vorstand beschlossen worden sind. Jeder Funktionsträger hat dem zuständigen Vorstand die für die Partei verauslagten Aufwendungen aufzulisten. Darin sind Datum, Grund und Höhe der Aufwendungen anzugeben. Die entsprechenden Auslagen sind zu belegen.
Angefallene Kraftfahrzeug-Fahrtkosten für Parteiarbeit sind mit DM 0,25€ pro gefahrenem Kilometer anzusetzen und dem Aufwender zu erstatten.
Das Funktionsmitglied entscheidet selbst darüber, ob es einen Kostenersatz aufgrund der durch den Schatzmeister überprüfter eigener Aufstellung wünscht oder ob es sich durch den geschäftsführenden Vorstand eine steuerlich relevante Spendenquittung über den Sachaufwand für Parteiarbeit ausstellen lassen möchte oder ob er gar darauf verzichtet.
Im Übrigen dürfen die weiteren Regeln dieser Bundessatzung nicht verletzt werden.
Festangestellte FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Mitglieder erhalten eine Arbeits- bzw. Angestelltenvertrag. Arbeitsverträge in den nachrangigen Gebietsverbänden bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesvorstandes.
Die dauerhafte Finanzierung dieser Maßnahmen muss gesichert sein. Die Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 1/10 des Haushalts ausmachen.
IV. SCHIEDSGERICHTE
§ 11
Bildung, Zusammensetzung und Aufgabe des Bundesschiedsgerichtes
(1)
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND oder eines Gebietsverbandes der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sowie in den sonstigen durch Satzung vorgesehenen Fällen ist beim Bundesverband ein Bundesschiedsgericht zu bilden, spätestens dann, wenn die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND mehr als 1000 Mitglieder hat. In diesem Falle werden weitergehende Regelungen in einer gesonderten Schiedsgerichtsordnung auf einem Bundesparteitag beschlossen. Wenn kein Bundesschiedsgericht besteht, kann auf einem Bundesparteitag entschieden werden.
(2)
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden für 4 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes aus den FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Gliederungsverbänden aus Interessenkollisionsgründen sein. Auch dürfen die Mitglieder nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, Art. 38 GG analog.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens 2, höchstens 4 Beisitzern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Es sind Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Verhinderung der Hauptmitglieder oder bei Ablehnung wegen Befangenheit nachrücken. Mindestens ein Mitglied des Schiedsgerichtes muss Jurist sein.
Bundes- und Landesvorstandsmitglieder haben das Teilnahmerecht, sie sind zu hören.
(3)
Das Schiedsgericht kann mit zwei weiteren Beisitzern besetzt werden, wenn die Streitteile dies wünschen. Von den Streitteilen wird in diesem Falle je ein Beisitzer benannt. Diese Beisitzer brauchen nicht Mitglied der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu sein.
(4)
Den Beteiligten steht ein Recht auf rechtliches Gehör zu, ein gerechtes Verfahren ist zu gewährleisten, es besteht die Möglichkeit, ein Mitglied des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen. Über den Befangenheitsantrag entscheiden die übrigen Schiedsgerichtsmitglieder, können sie sich nicht einigen, wird das betreffende Mitglied für dieses Verfahren ausgeschlossen. Ein Ersatzmitglied rückt dann an dessen Stelle.
(5)
Die genannten Vorschriften sind für Schiedsgerichte niedriger Gliederungsstufen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu übernehmen. Wenn kein Schiedsgericht gebildet worden ist, werden die Aufgaben des Schiedsgerichtes vom Bundesparteitag wahrgenommen (s. § 5, Absatz 2).
V BUNDESFINANZRAT
§ 12
Zusammensetzung und Aufgabe des Bundesfinanzrates
(1)
Der Bundesfinanzrat besteht aus dem Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern sowie je einen weiteren gewählten Vertreter aus den einzelnen Ländern.
(2)
Die Aufgaben des Bundesfinanzrates regelt die Kassen- und Beitragsordnung des Bundesverbandes.
(3)
Der Bundesfinanzrat hat Antragsrecht gegenüber dem Bundesparteitag.
VI. VERFAHRENSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 13
Wahlverfahren
(1)
Vorstandsmitglieder, Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND werden in geheimer Wahl (verdeckte Stimmzettel) in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei den übrigen Personalwahlen kann offen abgestimmt werden. Wird von einem Mitglied der Versammlung geheime Wahl gefordert, muss geheim gewählt werden.
(2)
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen werden Vertreterversammlungen nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes einberufen. Die Aufstellung der Bewerber für Wahlen erfolgt in geheimer Abstimmung und nach den gesetzlichen Vorschriften. So muss ein Bewerber am Tag der Wahl zur Volksvertretung sein 18. Lebensjahr vollendet haben (also nicht bei der Aufstellung).
Der jeweilige Vorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND hat ein Vorschlagsrecht.
(3)
Es sind bei allen Versammlungen nur die Mitglieder stimmberechtigt, die dem jeweiligen Gebietsverband angehören und deren Mitgliedsrechte (§4, Absatz 3) nicht ruhen. Nur bei Gründungsversammlungen sind alle anwesende FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Mitglieder auch aus anderen Gebietsverbänden, deren Mitgliedsrechte nicht ruhen, stimmberechtigt. Gültiges Stimmrecht haben nur Aktive Mitglieder. Passive Mitglieder Unterstützen lediglich die Partei mit Ihrem Mitgliedsbeiträgen.
(4)
Erreicht bei mehr als zwei Bewerbern kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los, sofern keiner der Bewerber seine Kandidatur zurückzieht. Bei einem oder zwei Bewerbern, ist der gewählt, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt; dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Erreicht ein Einzelbewerber keine Mehrheit, können neue Vorschläge gemacht werden und das Wahlverfahren beginnt von neuem.
(5)
Bei Wahlen, die nicht Personen betreffen, kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, geheim zu wählen.
§ 14
Satzungsänderungen
(1)
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der auf dem Bundesparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, später durch Beschluss des Bundesvorstands die Delegierten der Bundesländer.
(2)
Vorschläge für Satzungsänderungen sind an den Bundesvorstand zu richten, 6 Wochen vor einem anstehenden Bundesparteitag.
(3)
Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
§ 15
Auflösung, Verschmelzung der Partei sowie Urabstimmung
(1)
Die Auflösung und Verschmelzung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bedarf einer 3/4 Mehrheit der auf dem Bundesparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Es wird geheim gewählt.
(2)
Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung oder Verschmelzung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, so findet über diesen Beschluss eine Urabstimmung statt. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder als aufgehoben. Die Urabstimmung braucht nicht stattzufinden, wenn der Parteitag als Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung oder Verschmelzung zusammentritt.
(3)
Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bestimmt Tag und Zeit der Urabstimmung, er regelt das einzuschlagende Verfahren.
VII GRUNDSÄTZE DER FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND - BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG
§ 16
Allgemeine Vorschriften
(1)
Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahres) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2)
Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 Parteiengesetz geprüft werden. Er ist bis zum 30. September des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des deutschen Bundestages einzureichen.
(3)
Der Bundesschatzmeister trägt Sorge dafür, dass in den Gebietsverbänden der Partei Bücher über die rechnungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben, sowie über das Parteivermögen geführt werden. Ein Bankkonto hat der Bundesverband und jeder Landesverband zu führen, gegebenenfalls ein Kassenbuch. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist zu verfahren. Zu berücksichtigen ist der Sinn und Zweck des Parteiengesetzes. Die Rechnungslegung ist 10 Jahre aufzubewahren.
(4)
Vorstände dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Bankverbindlichkeiten nachgeordneter Vorstände müssen vorher mit dem Bundesvorstand abgesprochen werden.
§ 17
Vorlage und Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes
(1)
Der Schatzmeister der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ist für die fristgerechte Vorbereitung und Vorlage des Rechenschaftsberichtes beim Präsidenten des deutschen Bundestages verantwortlich. Er wird darin von den Landesschatzmeistern unterstützt. Rechenschaftsberichte sind vom Bundeshauptausschuss vor dem Abgabetermin zu genehmigen.
(2)
Die Landesverbände legen ihre Rechenschaftsberichte dem Bundesvorstand bis zum 30. April des Jahres vor, in dem der Rechenschaftsbericht beim Bundestag eingereicht werden muss; Verstöße können vom Bundesverband nach §§ 5,6 der Satzung geahndet werden.
(3)
Es obliegt dem Bundesschatzmeister und den Schatzmeistern der nachgeordneten Gebietsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung des Rechenschaftsberichtes gem. § 29 PartG (Parteiengesetz) in der dort vorgesehenen Form erfolgen kann und insbesondere die in § 29 PartG, Absatz 2, erwähnten Nachweise und Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichtes bereit gehalten werden. Es gelten im übrigen die Vorschriften der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND Beitrags- und Kassenordnung.
§ 18
Beiträge und Wahlkampfkostenerstattung
(1)
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Bundesparteitag für die Dauer eines Rechnungsjahres festgelegt. Für Ehegatten, Rentner, Schüler, Studenten, Arbeitslose und Behinderte kann der Beitrag um 50% reduziert werden. Bei Parteieintritt bis zum 30.6.. eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr fällig. Bei Parteieintritt nach dem 30.6. ist der halbe Beitrag fällig.
(2)
Die Beiträge werden durch bestehende Landesverbände eingezogen. In Bundesländern ohne einen Landesverband werden die Beiträge durch den Bundesverband, vertreten durch den Bundesschatzmeister, eingezogen. Der Einzug von Mitgliedsbeiträgen kann an eine zentrale Stelle delegiert werden – siehe § 7 (4).
Ab 1.1.2001 müssen die Landesverbände 1/3 der Beiträge an den Bundesband und 1/3 an bestehende Kreisverbände abführen.
(3)
Die Mitglieder werden von den Landes- und Kreisverbänden betreut. Sofern diese noch nicht bestehen, werden sie vom Bundesverband der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND betreut.
(4)
Die Unterlagen über die Beitragszahlung sind zugleich Unterlage für die künftige Feststellung der Delegiertenstärke auf dem Bundesparteitag, wenn dieser nicht mehr als Mitgliedervollversammlung tagt.
(5)
Die Verteilung der Wahlkampfkostenerstattung wird vom Bundeshauptausschuss auf Vorschlag des Bundesfinanzrates festgelegt:
§ 19
Spenden und sonstige Einnahmen
(1)
Die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Nur der Bundesvorstand und die Landesvorstände stellen Spendenbescheinigungen hierüber aus. Wegen der Einzelheiten wird auf § 25 PartG verwiesen, bezüglich rechtswidriger Spenden wird auf § 23a PartG hingewiesen.
Geld-, Sachspenden und zweckgebundene Geldspenden (z.B. Druckkosten) sind von jeder Gliederungsstufe ungeschmälert selbst zu. Die Buchungen erfolgen aber bei dem Landes- bzw. Bundesverband.
(2)
Für die Spendenbescheinigungen ist der einheitliche Spendenvordruck der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu verwenden. Beim Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist der Bundesschatzmeister oder in seinem Auftrag der zuständige Landesschatzmeister prüfungsverpflichtet, und hat das Recht zur sofortigen Einsichtnahme in die Bücher. Spendenbescheinigungen müssen von einem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister des jeweiligen Gliederungsverbandes unterschrieben werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.
(3)
Alle Spenden finden Eingang in die Rechnungslegung der Gebietsverbände am Ende des Kalenderjahres. Der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zugegangene Spenden sind der Parteiarbeit zuzuführen.
(4)
Der Bundesvorstand entscheidet durch Beschluss über die Verwendung von Spenden im Bundesverband. Er ist dabei aber an Bundesparteitagsbeschlüsse gebunden.
(5)
Über die sonstigen Einnahmen entscheidet der Bundesparteitag auf Vorschlag des Bundesfinanzrates.
§ 20
Konto
(1)
Beitragszahlungen haben durch Einzugsermächtigung, Abbuchung oder Überweisung zu erfolgen.
(2)
Spenden an den FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Bundesverband sind auf das Konto der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu leisten.
§ 21
Haushaltsplan
(1)
Der Bundesschatzmeister der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND stellt Haushaltsplan, der den Voranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres beinhaltet, auf. Er richtet sich dabei nach den Vorschriften über den Rechenschaftsbericht gem. § 24 PartG.
(2)
Vom Voranschlag ist der Bundesfinanzrat zu unterrichten. Der Voranschlag wird vom Bundeshauptausschuss genehmigt. Voranschlag und Rechenschaftsberichte sind am Ende des Jahres gegenüberzustellen, um das neue Jahr finanztechnisch zu planen.
(3)
Die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Haushaltsführung erfolgen in Anlehnung an die Bundeshaushaltsordnung. Es gelten die Vorschriften der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Kassen- und Beitragsordnung.
§ 22
Beitrags- und Finanzordnung nachgeordneter Gebietsverbände
Beitrags- und Finanzordnungen nachgeordneter Gebietsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sind satzungsgemäß in Einklang mit den Vorschriften der Kassenordnung des Bundesverbandes zu bringen.
Angestelltenverträge bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesverbandes (wegen Haftungsfragen).
VIII SCHLUß- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 23
Verschiedenes
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird dadurch die Geltung dieser Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2)
Die Bundessatzung geht Regelungen nachgeordneter Gebietsverbände vor.
(3)
Sofern keine Landessatzung vorliegt, gilt sinngemäß die Bundessatzung.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vom Vorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND am 17.12.2003 in Hilchenbach Verfasst.
Die Satzung wurde am 14.o2.2oo4 auf dem Parteitag in Hilchenbach Beschlossen und tritt nach Beschlussfassung in Kraft.
Die Satzungsänderung in § 15 wurde am 14.11.2004 auf der Mitgliederhauptversammlung beschlossen.
Ø Zusatz § 15
Ø Die Urabstimmung über die Auflösung oder Verschmelzungsbeschluss erfolgt auch dann, wenn der Parteitag als Mitgliederversammlung organisiert ist.
Änderungen in §2 Abs.1 bez. der Mehrheitsmitgliedschaft sowie die Änderung über die Zusammensetzung des Vorstands §10 Abs.1 treten mit Wirkung der Mitgliederhauptversammlung vom 29.05.2005 in Kraft
Hilchenbach, 14.11.2004
Aktualisiert am 29.06.2005
Aktualisiert am 29.06.2005