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FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND

 

 

Bundessatzung

 

 

 

 

 

 

EINLEITUNG

 

 

Zweck der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, ist es, auf die politische Willensbildung der Bürger der Bundes­republik Deutschlands in Bund, Ländern, Landkreisen und Gemeinden Einfluss zu nehmen, sowie an der Vertretung des Volkes im Europaparlament, dem deutschen Bundestag, in den Landtagen, den Kreis- und Ortsparlamenten mitzuwirken, Art. 21 GG.

Das Programm und die Wahlaussagen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sollen die Bürger darüber unterrichten, welche Ziele die  FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND verfolgt und wie sie diese erreichen will.

 


I. NAME, SITZ, RECHTSFORM UND TÄTIGKEITSGEBIET DER PARTEI

§ 1

Name, Kurzbezeichnung, Zusatz, Sitz, Rechtsform, Tätigkeitsgebiet

(1)

a) Name der Partei lautet:           FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND

b) Kurzbezeichnung:                   FLPD

 (2)

Der Sitz der Partei ist Hilchenbach.

(3)

Das Tätigkeitsfeld der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ist die gesamte Bundesrepublik Deutschland, wobei parteipolitische freundschaftliche Bezie­hungen zu Schwesterparteien anderer Länder unterhalten werden können.

(4)

Alle Orts-, Kreis-, und Landesverbände sind ver­pflichtet, den oben genannten vollständigen Namen zu verwenden.

II. AUFNAHME, AUSTRITT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, ZULÄSSIGE ORDNUNGSMAßNAHMEN

§ 2

Aufnahme von neuen Mitgliedern

(1)

Mitglied der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr jede natürli­che Person werden, die sich zu dem Partei­programm, den darin erkennbaren Grundsätzen und Zielen der Partei bekennt. Eine Mehrheitsmitgliedschaft zu anderen Parteien oder Gruppierungen ist möglich. Kein Mitglied darf durch Richterspruch Wahlrecht oder Wählbarkeit verloren haben, Art. 18 GG.

(2)

Fördermitglieder dürfen anderen Parteien angehören. Sie sind keine ordentliche Mitglieder und haben deshalb weder Stimm- noch Wahlrecht in der Partei. Sie können an Parteiveran­staltungen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND teilnehmen und in der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND aktiv mitarbei­ten. Sie dürfen keine Parteiämter ausüben. Jedoch können Parteilose auf Wahllisten der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND kandidieren.

(3)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet die örtlich zuständigen untersten Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

§ 3

Ende der Mitgliedschaft

(1)

Austritt, Ausschluss durch das zuständige Schiedsgericht oder Tod beenden die Mitgliedschaft in der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND.

(2)

Ein Parteiaustritt ist gegenüber dem Vorstand der örtlich zuständigen letzten Gliederungsstufe der Partei schriftlich oder mündlich zu erklären. Er kann jedoch innerhalb von drei Tagen zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist schriftlich zu erklären und bedarf keiner weiteren Be­grün­dung.

(3)

Parteieigentum, beispielsweise Schriftverkehr, Namen und Adressenlisten, deren Kopien, auch interne Parteiunterlagen inklusive Bankun­terlagen, etc., müssen nach Beendigung der Mitgliedschaft - und nach der aktiven Parteiarbeit genauso - sofort an den Vorstand der höhe­ren Gliederungsstufe zurückgegeben werden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben die Kasse und das Bankkonto sofort an den Vorstand der nächst höheren Gliederungsstufe he­rauszugeben. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen dieses Vorstandes ihre Zustimmung zur Übertragung des Kontos auf den neuen Vorstand oder dem Bundesvorstand zu geben. Im Zweifel ist der Bundesvorstand in jedem Fall berechtigt, die Unter­lagen herauszuverlangen, unabhängig davon, ob in dem jeweiligen Bundesland ein gewählter Landesvorstand im Amt ist. Es gelten die ein­schlägigen BGB-Vorschriften. Kopien dürfen nicht angefertigt werden, erworbenes Wissen, vertrauliche Informationen dürfen nicht an andere, auch nicht andere Parteien, weitergegeben werden. Verstöße dagegen werden durch den Bundesvorstand straf- und zivilrechtlich verfolgt.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND - auch aus den EU-Ländern - haben das Recht:

- Sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen.

- Im Rahmen der Satzung und der Gesetze an der Aufstellung der Kandidaten oder Wahlvorschlägen und Abstimmungen teilzuneh­men.

- Sich selbst um Kandidaturen zu bewerben. Eine Kandidatur setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres am Tag der Wahlen zur Volks­vertretung voraus. Der Kandidat muss für ein öffentliches Mandat die gesetzlichen Wählbarkeitsvorschriften erfüllen.

- An allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen

Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände ge­wählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deut­sche Staatsangehörigkeit besitzen.

(2)

Die Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge zu entrichten, sich an die Satzung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, ihre Grundsätze, Ziele und Ordnung zu halten. In Ausnahmefällen kann der Beitrag auf wenigstens 12 € pro Jahr festgelegt werden.

(3)

Die Mitglieder haben ihre Beiträge erstmals bei Aufnahme in die Partei zu entrichten (siehe Beitrags- und Kassenordnung). In den folgenden Jahren, wird der Jahresbeitrag bis März ei­nes jeden Jahres fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate mit seiner Beitragsentrichtung in Verzug ist (§§ 284, 286 BGB).

(4)

Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der jeweiligen Landes­vorstände. Der Auszug mit Namen und Adresse aus der Mitgliederkartei ist dem Bundesvor­stand einmal im Jahr aktualisiert zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften des Daten­schutzes sind zu beachten.

(5)

Gezahlte Spenden und Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Die Beitragshöhe wird vom Bundesparteitag beschlossen, und gilt für eine Dauer von einem Kalenderjahr.

 

                                                                                    (6)

Gültiges Stimmrecht haben nur Aktive Mitglieder. Passive Mitglieder Unterstützen lediglich die Partei mit Ihrem Mitgliedsbeiträgen.

 

§ 5

Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1)

Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen seine satzungsgemäßen Verpflichtungen, so kann es durch schriftlich zu begründenden Beschluss des Vorstandes der örtlich zuständigen letzten Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND mit den folgenden Ordnungsmaßnahmen be­legt werden:

1. mit Enthebung von Parteiämtern bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren,

2. mit dem Ruhen von Mitgliedschaftsrechten bis zur Dauer von ebenfalls zwei Jahren,

3. mit dem Ausschluss.

Ein Mitglied kann aus der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ausgeschlossen werden, wenn es vor­sätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.

Der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand, kann in schwer­wiegenden Fällen ein Mitglied bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht (bzw. Bundes­parteitag, s. Absatz 2) ausschließen. Der Vorstand hat in diesem zugleich ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten.

(2)

Das Parteiausschlussverfahren beinhaltet die Anrufung des Schiedsgerichtes bzw., falls kein Schiedsgericht besteht, ersatzweise die Beschlussfassung über den Streitfall auf dem nächsten Bundesparteitag. Falls innerhalb eines Jahres der Ausschluss nicht bestätigt wird, so tritt er außer Kraft. Der Parteiausschluss ist schriftlich zu begründen, es gelten die Vorschriften der Schiedsgerichtsordnung.

(3)

Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

1.  zugleich einer anderen konkurrierenden Partei angehört,

2.  in Versammlungen politischer Gegner, in deren Medien- oder Presseorganen gegen die er­klärte Politik der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND Stellung nimmt,

3.  als Kandidat der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND in eine Vertreterkörperschaft gewählt ist und der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

4.  vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weiterleitet,

5.  Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,

6.  zur Durchsetzung seiner Auffassungen Gewalt anwendet,

7.      rechtskräftig verurteilt ist wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung,

8.      gegen die Grundsätze, die in der Präambel der Satzung definiert sind, verstößt oder han­delt und damit der Partei schweren Schaden zufügt,

9.      wer die notwendigen Unterlagen für Rechenschaftsberichte nicht zur Verfügung stellt oder falsche Angaben vorlegt,

10.  wer der Partei wissentlich finanziellen Schaden zufügt.

11.  wer im Interesse einer anderen Organisation (z.B. Sekte) zum Zwecke der Unterwande­rung handelt.

(4)

Der örtlich zuständige Parteivorstand kann bei Ordnungsmaßnahmen das Verfahren der ört­lich zuständigen nächsthöheren Gliederungsstufe (s. §7) der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND über­antworten.

(5)

Dem mit einer Ordnungsmaßnahme belasteten Mitglied kann das nach der Schiedsgerichtsord­nung zuständige Schiedsgericht, im Falle einer erstinstanzlichen Schiedsgerichtsentscheidung das nächsthöhere Schiedsgericht anrufen.

§ 6

Ordnungsmaßnahmen gegen Vorstände und Gebietsverbände

(1)

Verstoßen Landes-, Kreis- oder Ortsvorstandsmitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gegen satzungsgemäße Verpflichtungen oder gegen das Parteiprogramm und die darin erkennbaren Grundsätze sowie festgelegte Ziele, so können diese durch Mehrheitsbeschluss des Bundes­vorstandes der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht (bzw. Bundesparteitag, s. §5 Absatz 2) ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat in diesem Fall zugleich ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten.

(2)

Verstoßen Mitglieder des Bundesvorstandes schwerwiegend gegen satzungsgemäße Ver­pflichtungen oder gegen das Parteiprogramm, die darin erkennbaren Grundsätze und festge­legte Ziele, können die Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschuss des Vorstandes bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht (bzw. Bundesparteitag, s. §5 Absatz 2) ausgeschlos­sen werden. Zugleich ist ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten.

(3)

Bei fortgesetzten schwerwiegenden Verstößen des Gebietsverbandes gegen satzungsgemäße Verpflichtungen und das Parteiprogramm und die darin festgelegten Grundsätze und Parteibe­schlüsse kann der gesamte Gebietsverband der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes der örtlich zuständigen nächsthöheren Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bis zur Entscheidung durch das Schieds­gericht (bzw. Bundespar­teitag, s. §5 Absatz 2) ausgegliedert werden. Der Vorstand hat in diesem Fall zugleich ein Parteiausschlussverfahren zu beantragen. Auch hier gilt § 5, Absatz 2.

(4)

Der mit einer Ordnungsmaßnahme belastete Vorstand oder Gebietsverband kann das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsge­richt bzw. den Bundesparteitag anrufen.

III. GLIEDERUNG UND ORGANE

§ 7

Allgemeine Gliederung und Organe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND

(1)

Die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gliedert sich in Gebietsverbände auf. Die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND besteht aus Bundesverband und den folgen­den Gebietsverbänden: Landes-, Kreis- und Ortsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Diese Reihenfolge entspricht den Gliederungsstufen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Bei Bedarf können sich Kreisverbände zu einem Bezirksverband ohne eigene Beitragshoheit zusammenfinden. Dem muss der Bun­desverband zustimmen.

(2)

Räumlich orientieren sich die Verbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND am geographischen Geltungsbereich der entsprechenden politischen Gliederungen in den Ländern, Regierungsbe­zirken, den Landkreisen und den Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland ab dem 3.10.1990.

 (4)

Aufgaben des Bundesverbandes und der Landesverbände sind:

1.    Aufnahme von Mitgliedern

2.    Kassenführung

3.    Beitragseinzug

4.    Verwaltung der Mitglieder

Aufgaben der weiteren Gebietsverbände sind:

1.    Aufnahme von Mitgliedern

2.    Verwaltung der Mitglieder

Die Landesverbände regeln durch Satzung einheitlich für sich und die nachgeordneten Ge­bietsverbände:

1.  Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe und sonstige Gremien,

2.    das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu Kom­munal-, Landtags- und Bundestagswahlen

Mitgliederverwaltung und Beitragseinzug können an eine zentrale Stelle delegiert werden.

(5)

Zur Gründung eines Landes- oder Kreisverbandes sollten mindestens 3 Mitglieder aus dem Gebietsverband vorhanden sein. Die Stimmbe­rechtigung regelt §13 Absatz 1-3. Die Einladung zur Gründungsversammlung und die Versammlungsleitung übernimmt ein Vorstandsmitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.

(6)

Solange noch nicht genügend Mitglieder vorhanden sind, kann der Vorstand des nächsthöhe­ren Gebietsverbandes Beauftragte für einen Lan­des- oder Kreisverband einsetzen. Diese Be­auftragte haben die gleichen Pflichten und Aufgaben wie gewählte Vorstände und arbeiten solange ehrenamtlich bis ein ordentlicher Vorstand gewählt werden kann.

(7)

Zu den Pflichten der Vorstände der Gebietsverbände gehört weiter die Berichtspflicht. Die Kreisverbände berichten den Landesverbänden halbjährlich und die Landesverbände der Bun­despartei bis zum 30. 4. über alle für die Parteiarbeit wesentliche Vorgänge, insbesondere über Kassenstand und Mitgliederbewegung.

(8)

Der Bundesvorstand stellt den jährlichen Rechenschaftsbericht den Landesvorständen zu. Wichtige Informationen über die Parteiarbeit werden hinzugefügt.

(9)

Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind der Bundesvorstand, seine Mitglieder, der Bun­desfinanzrat, das Bundesschiedsgericht, der Bundeshauptausschuss und der Bundesparteitag als höchstes Basisorgan.

(10)

Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bestimmen ihre Or­gane in der Reihenfolge der Bundessatzung.

(11)

Parteieigentum, beispielsweise Schriftverkehr, Namen und Adressenlisten, deren Kopien, auch interne Parteiunterlagen inklusive Bankun­terlagen, etc., müssen nach Ausscheiden aus Organen sofort an die verbliebenen oder nachgewählten Mitglieder des Organs bzw. an den Vor­stand der höheren Gliederungsstufe zurückgegeben werden. Bei Nichtherausgabe ist der Bundesvorstand berechtigt, die Unterlagen her­aus­zuverlangen. Es gelten die einschlägigen BGB-Vorschriften. Es wird auf § 3 Absatz 3 verwiesen.

§ 8

Der Bundeshauptausschuss

(1)

Der Bundeshauptausschuss (BHA) ist das oberste Organ zwischen den Bundesparteitagen. Er tritt nach Bedarf zusammen. Seine Beschlüsse sind für den Bundesvorstand maßgebend. Ins­besondere beschließt der Bundeshauptausschuss über den Rechenschaftsbericht der Gesamt­partei für die Bundesregierung. Dazu muss er im Monat des Antragsschlusses tagen.

(2)

Der Bundeshauptausschuss besteht aus den Delegierten der Landesverbände und den Mitglie­dern des Bundesvorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder, in de­nen ein gewählter Landesvorstand amtiert, durch Delegierte vertreten sind.

(3)

Jeder Landesverband entsendet einen Delegierten, der dem Landesvorstand angehört, und je angefangenen 100 Mitgliedern einen weiteren Delegierten.

(4)

Der Bundeshauptausschuss wird vom Bundesvorsitzenden mit Ladungsfrist von acht Werkta­gen per Fax oder Brief einberufen. Auf Wunsch von vier Mitgliedern des Bundeshauptausschuss muss der Bundeshauptausschuss einberufen werden.

§ 9

Der Bundesparteitag

(1)

Der Bundesparteitag ist das höchste Basisorgan der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Er tritt als or­dentlicher Parteitag mindestens jedes zweite Jahr zusammen. Weitere Parteitage sind außer­ordentliche Parteitage und werden bei Bedarf einberufen.

(2)

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Bundesvorstandes, sowie die Mitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND. Der Bundeshauptausschuss kann beschließen, dass anstelle der Mit­glieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gewählte Delegierte aus den Gebietsverbänden teilnah­meberechtigt sind. In einem solchen Fall werden die Delegierten in den Mitgliederversamm­lungen der betreffenden Gebietsverbände gewählt. Jeder Gebiets­verband kann pro angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Die Zahl der Vertreter des Gebietsverban­des ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenden Mitglieder zu bemessen.

(3)

Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND beruft den ordentlichen und außerordentli­chen Bundesparteitag spätestens 15 Werktage vor­her mit Bekanntgabe der vorläufigen Tages­ordnung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Bundesparteitages. Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen und Wahlen müssen immer vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Nicht schriftlich mitgeteilte Wahlen können auf einem außerordentlichen Parteitag nur durch­geführt werden, wenn a) ein Dringlichkeitsantrag auf Abwahl mit 2/3 Mehrheit beschlossen wurde und b) die Abwahl des amtierenden Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgte.

(4)

Der ordentliche Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand. Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Die Amtszeit eines auf einem ordentlichen Parteitag gewählten Bundesvorstands beträgt zwei Jahre.

 

(5)

Der Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND beschließt außerdem über:

 1.   Bundesgeschäftsordnung

 2.   Das Parteiprogramm

 3.   Die Bundessatzung und deren Änderungen

 4.   Die Beitrags- und Kassenordnung und den Beitrag

 5.   Die Bundesschiedsgerichtsordnung

 6.   Auflösung und Verschmelzung mit anderen Parteien

 7.   Bestätigung von Ordnungsmaßnahmen mit 2/3 Mehrheit gegen Gebietsverbände, ge­gen Vorstände und gegen Vorstands­mit­glieder

 9.   Vorzeitige Abwahl von Bundesvorstandsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit nach einem Dringlichkeitsantrag oder mit absoluter Mehr­heit bei einem ordnungsgemäßen An­trag (§9,6)

10.  Entgegennahme des Kassenberichtes der Bundespartei und Entlastung des Bundesvor­standes

11.  Die Beschlussfassung über die ihm ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulas­sung von Dringlichkeitsanträgen.

(6)

Anträge zum Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sind eine Woche vorher beim Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ein­zureichen. Sie müssen von der Mehrheit der Mitgliederversammlung der nächstniedrigen Gliederungsstufe der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND oder von Landesvorständen beschlossen worden sein oder von mindestens 25 Mitgliedern unterstützt werden. Diese ordnungsgemäßen Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(7)

Ein außerordentlicher Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND - auch als Mitgliederver­sammlung - ist einzuberufen

- auf mit Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes

- auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bundespartei

- auf Antrag von zwei Landesversammlungen

- auf Beschluss des Bundesparteitages.

(8)

Über den Bundesparteitag - auch über die Mitgliederversammlung - wird ein Protokoll ge­führt, das vom Protokollführer sowie mindestens einem Bundesvorstandsmitglied zu unter­zeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Landesvor­ständen zu übersenden.

Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder, in denen ein ge­wählter Landesvorstand amtiert, durch Mitglie­der des Bundesparteitages vertreten sind.

(9)

Der Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND kann sich jederzeit weitere Aufgaben stel­len, jedoch nur in Abstimmung mit dem Bundes­vorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, da für die laufenden Geschäfte ausschließlich der Bun­desvorstand zuständig ist.

(10)

Tritt der Bundesparteitag der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND als Mitgliederversammlung zusam­men, so kann er auch diesen Namen führen. Solange kein Beschluss des Bundeshauptausschuss vorliegt, den Bundesparteitag mit Delegierten der Landesverbände durchzuführen, findet der Bundes­parteitag als Mitgliederversammlung statt.

§ 10

Der Bundesvorstand

(1)

Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND besteht aus:

1. der/m Bundesvorsitzenden

2. der/m Stellvertreterin/ Stellvertreter

3. der/m Schatzmeisterin / Schatzmeister

Dies ist der geschäftsführende Vorstand.

Der erweiterte Bundesvorstand kann bei nachgewiesenem dringendem Bedarf um bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden. Die Ausübung von mehr als einem Amt mit Stimmberechtigung im Vorstand ist unzulässig. Der Bundesvorstand ernennt den Bundespres­se­sprecher und den Bundesgeschäftsführer. Wenn diese nicht Bundesvorstandsmitglieder sind, nehmen sie ohne Stimmrecht an den Vorstands­sitzungen teil. Beide Ämter können jeder­zeit vom Vorstand umbesetzt werden.

(2)

Der Vorstand wird grundsätzlich auf einem ordentlichen Bundesparteitag für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Ist eine Wahl nach Rück­tritt, Ausscheiden oder Abwahl des gesam­ten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder auf einem außerordentlichem Bundespar­teitag erfolgt; dauert in diesem Fall die Amtszeit bis zum nächsten ordentlichen Parteitag. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Bundesvor­standes ist nur zulässig, wenn sie entlastet wurden. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied aus, so kann bis zu einer Nachwahl auf einem ordentli­chen oder außerordentlichen Bundesparteitag der Bundesvorstand eine Person mit der Aus­übung des Amtes beauftragen. Das kommissarische Mitglied hat volles Stimmrecht.

Wurde die Mitgliedschaft eines Bundesvorstandsmitgliedes während der Amtszeit durch or­dentliches Ausschlussverfahren beendet, so endet mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses die ent­sprechende Funktion im Bundesvorstand und es besteht die Möglichkeit die aberkannte Posi­tion im Bundesvorstand durch ordnungsgemäße Wahl während des Bundesparteitages neu zu besetzen.

(3)

Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vor­standes und mehr als die Hälfte des gesamten Bundesvorstandes anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist sofort zur nächsten Vor­stands­sitzung einzuberufen. Bei zweimaliger Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen Vorstandsneuwahlen anzuset­zen. Der dann gewählte Vorstand ist bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des zurückgetretenen Vorstandes im Amt.

(4)

Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND gem. § 26 (2) BGB.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat einzeln Bankvollmacht und ist einzeln vertretungsberechtigt und prozessbevollmächtigt. Die Mitglieder des Bundesvorstandes und die der Landesvorstände haben außerdem Postvollmacht. Auch die gewählten Mitglieder der ge­schäftsführenden Landesvorstände haben Bankvollmacht.

Der Bundespressesprecher organisiert die Medienarbeit der Partei und wird dabei von den Landespressesprechern unterstützt.

(5)

Der Bundesvorstand wird durch den Vorsitzenden innerhalb einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.

(6)

Der Bundesvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

(7)

Die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Funktionsträger (Kreis-, Landes-, und Bundesvorstandsmitglie­der sowie Delegierte des Bundeshauptausschusses) haben Anspruch auf Kostenerstattung ih­rer für die Partei verauslagten Aufwendungen, sofern diese vom zuständigen Vorstand be­schlossen worden sind. Jeder Funktionsträger hat dem zuständigen Vorstand die für die Partei verauslagten Aufwendungen aufzulisten. Darin sind Datum, Grund und Höhe der Aufwendun­gen anzugeben. Die entsprechenden Auslagen sind zu belegen.

Angefallene Kraftfahrzeug-Fahrtkosten für Parteiarbeit sind mit DM 0,25€ pro gefahrenem Kilometer anzusetzen und dem Aufwender zu erstatten.

Das Funktionsmitglied entscheidet selbst darüber, ob es einen Kostenersatz aufgrund der durch den Schatzmeister überprüfter eigener Auf­stellung wünscht oder ob es sich durch den geschäftsführenden Vorstand eine steuerlich relevante Spendenquittung über den Sachauf­wand für Parteiarbeit ausstellen lassen möchte oder ob er gar darauf verzichtet.

Im Übrigen dürfen die weiteren Regeln dieser Bundessatzung nicht verletzt werden.

Festangestellte FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Mitglieder erhalten eine Arbeits- bzw. Angestellten­vertrag. Arbeitsverträge in den nachrangigen Gebietsverbänden bedürfen der vorherigen Zu­stimmung des Bundesvorstandes.

Die dauerhafte Finanzierung dieser Maßnahmen muss gesichert sein. Die Verwaltungskos­ten dürfen nicht mehr als 1/10 des Haushalts aus­machen.

IV. SCHIEDSGERICHTE

§ 11

Bildung, Zusammensetzung und Aufgabe des Bundesschiedsgerichtes

(1)

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND oder eines Gebietsverbandes der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sowie in den sonstigen durch Sat­zung vorgesehenen Fällen ist beim Bundesverband ein Bundesschiedsgericht zu bilden, spä­testens dann, wenn die FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND mehr als 1000 Mitglieder hat. In diesem Falle werden weitergehende Regelungen in einer gesonderten Schieds­gerichtsordnung auf einem Bundesparteitag beschlossen. Wenn kein Bundesschiedsgericht besteht, kann auf einem Bundesparteitag entschieden werden.

(2)

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden für 4 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes aus den FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Gliederungsverbänden aus Interessenkol­lisionsgründen sein. Auch dürfen die Mitglieder nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei ste­hen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, Art. 38 GG analog.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens 2, höchstens 4 Beisitzern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Es sind Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Ver­hinderung der Hauptmitglieder oder bei Ablehnung wegen Befangenheit nachrücken. Min­destens ein Mitglied des Schiedsgerichtes muss Jurist sein.

Bundes- und Landesvorstandsmitglieder haben das Teilnahmerecht, sie sind zu hören.

(3)

Das Schiedsgericht kann mit zwei weiteren Beisitzern besetzt werden, wenn die Streitteile dies wünschen. Von den Streitteilen wird in diesem Falle je ein Beisitzer benannt. Diese Bei­sitzer brauchen nicht Mitglied der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu sein.

(4)

Den Beteiligten steht ein Recht auf rechtliches Gehör zu, ein gerechtes Verfahren ist zu ge­währleisten, es besteht die Möglichkeit, ein Mitglied des Schiedsgerichtes wegen Befangen­heit abzulehnen. Über den Befangenheitsantrag entscheiden die übrigen Schiedsgerichtsmit­glieder, kön­nen sie sich nicht einigen, wird das betreffende Mitglied für dieses Verfahren ausgeschlossen. Ein Ersatzmitglied rückt dann an dessen Stelle.

(5)

Die genannten Vorschriften sind für Schiedsgerichte niedriger Gliederungsstufen der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu übernehmen. Wenn kein Schiedsgericht gebildet worden ist, werden die Aufgaben des Schiedsgerichtes vom Bundesparteitag wahrgenommen (s. § 5, Ab­satz 2).

V BUNDESFINANZRAT

§ 12

Zusammensetzung und Aufgabe des Bundesfinanzrates

(1)

Der Bundesfinanzrat besteht aus dem Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern sowie je einen weiteren gewählten Vertreter aus den einzelnen Ländern.

(2)

Die Aufgaben des Bundesfinanzrates regelt die Kassen- und Beitragsordnung des Bundesver­bandes.

(3)

Der Bundesfinanzrat hat Antragsrecht gegenüber dem Bundesparteitag.

VI. VERFAHRENSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

§ 13

Wahlverfahren

(1)

Vorstandsmitglieder, Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebiets­verbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND werden in geheimer Wahl (verdeckte Stimmzettel) in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei den übrigen Personalwahlen kann offen abgestimmt werden. Wird von einem Mitglied der Versammlung geheime Wahl gefordert, muss geheim gewählt werden.

(2)

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen werden Vertreterver­sammlungen nach den Vorschriften des Bundeswahl­gesetzes einberufen. Die Aufstellung der Bewerber für Wahlen erfolgt in geheimer Abstimmung und nach den gesetzlichen Vorschrif­ten. So muss ein Bewerber am Tag der Wahl zur Volksvertretung sein 18. Lebensjahr vollen­det haben (also nicht bei der Aufstellung).

Der jeweilige Vorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND hat ein Vorschlagsrecht.

(3)

Es sind bei allen Versammlungen nur die Mitglieder stimmberechtigt, die dem jeweiligen Ge­bietsverband angehören und deren Mitglieds­rechte (§4, Absatz 3) nicht ruhen. Nur bei Grün­dungsversammlungen sind alle anwesende FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Mitglieder auch aus an­deren Gebietsverbänden, deren Mitgliedsrechte nicht ruhen, stimmberechtigt. Gültiges Stimmrecht haben nur Aktive Mitglieder. Passive Mitglieder Unterstützen lediglich die Partei mit Ihrem Mitgliedsbeiträgen.

 

 

(4)

Erreicht bei mehr als zwei Bewerbern kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los, sofern keiner der Bewerber seine Kandidatur zurückzieht. Bei einem oder zwei Bewerbern, ist der gewählt, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt; dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Erreicht ein Einzelbewerber keine Mehrheit, können neue Vorschläge gemacht werden und das Wahlverfahren beginnt von neuem.

(5)

Bei Wahlen, die nicht Personen betreffen, kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlos­sen werden, geheim zu wählen.

§ 14

Satzungsänderungen

(1)

Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der auf dem Bundesparteitag anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberech­tigt sind die aktiven Mitglieder der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, später durch Beschluss des Bundesvorstands die Delegierten der Bundesländer.

(2)

Vorschläge für Satzungsänderungen sind an den Bundesvorstand zu richten, 6 Wochen vor einem anstehenden Bundesparteitag.

(3)

Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

§ 15

Auflösung, Verschmelzung der Partei sowie Urabstimmung

(1)

Die Auflösung und Verschmelzung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bedarf einer 3/4 Mehrheit der auf dem Bundesparteitag anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder. Es wird geheim gewählt.

(2)

 

Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung oder Verschmelzung der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND, so findet über diesen Beschluss eine Urab­stimmung statt. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder als aufgeho­ben. Die Urabstimmung braucht nicht stattzufinden, wenn der Parteitag als Mitgliederver­sammlung mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung oder Verschmelzung zusammentritt.

 (3)

Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND bestimmt Tag und Zeit der Urabstimmung, er regelt das einzuschlagende Verfahren.

 

VII GRUNDSÄTZE DER FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND - BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG

§ 16

Allgemeine Vorschriften

(1)

Der Bundesvorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjah­res) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht öffent­lich Rechenschaft zu geben.

(2)

Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 Parteiengesetz geprüft werden. Er ist bis zum 30. September des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des deut­schen Bun­destages einzureichen.

(3)

Der Bundesschatzmeister trägt Sorge dafür, dass in den Gebietsverbänden der Partei Bücher über die rechnungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben, sowie über das Parteivermögen ge­führt werden. Ein Bankkonto hat der Bundesverband und jeder Landesverband zu führen, ge­ge­benenfalls ein Kassenbuch. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist zu verfahren. Zu berücksichtigen ist der Sinn und Zweck des Parteiengesetzes. Die Rechnungs­legung ist 10 Jahre aufzubewahren.

(4)

Vorstände dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Bank­verbindlichkeiten nachgeordneter Vorstände müssen vorher mit dem Bundesvorstand abgesprochen werden.

§ 17

Vorlage und Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes

(1)

Der Schatzmeister der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND ist für die fristgerechte Vorbereitung und Vorlage des Rechenschaftsberichtes beim Präsi­denten des deutschen Bundestages verant­wortlich. Er wird darin von den Landesschatzmeistern unterstützt. Rechenschaftsberichte sind vom Bundeshauptausschuss vor dem Abgabetermin zu genehmigen.

(2)

Die Landesverbände legen ihre Rechenschaftsberichte dem Bundesvorstand bis zum 30. April des Jahres vor, in dem der Rechenschaftsbericht beim Bundestag eingereicht werden muss; Verstöße können vom Bundesverband nach §§ 5,6 der Satzung geahndet werden.

(3)

Es obliegt dem Bundesschatzmeister und den Schatzmeistern der nachgeordneten Gebietsver­bände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung des Rechen­schaftsberichtes gem. § 29 PartG (Parteiengesetz) in der dort vorgesehenen Form erfolgen kann und insbe­sondere die in § 29 PartG, Absatz 2, erwähnten Nachweise und Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichtes bereit gehalten werden. Es gelten im übri­gen die Vorschriften der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND Beitrags- und Kassenordnung.

§ 18

Beiträge und Wahlkampfkostenerstattung

(1)

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Bundesparteitag für die Dauer eines Rechnungsjahres festgelegt. Für Ehegatten, Rentner, Schüler, Studen­ten, Arbeitslose und Behinderte kann der Beitrag um 50% reduziert werden. Bei Parteieintritt bis zum 30.6.. eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr fällig. Bei Parteieintritt nach dem 30.6. ist der halbe Beitrag fällig.

(2)

Die Beiträge werden durch bestehende Landesverbände eingezogen. In Bundesländern ohne einen Landesverband werden die Beiträge durch den Bundesverband, vertreten durch den Bundesschatzmeister, eingezogen. Der Einzug von Mitgliedsbeiträgen kann an eine zentrale Stelle delegiert werden – siehe § 7 (4).

Ab 1.1.2001 müssen die Landesverbände 1/3 der Beiträge an den Bundesband und 1/3 an be­stehende Kreisverbände abführen.

(3)

Die Mitglieder werden von den Landes- und Kreisverbänden betreut. Sofern diese noch nicht bestehen, werden sie vom Bundesverband der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND betreut.

(4)

Die Unterlagen über die Beitragszahlung sind zugleich Unterlage für die künftige Feststellung der Delegiertenstärke auf dem Bundesparteitag, wenn dieser nicht mehr als Mitgliedervollver­sammlung tagt.

(5)

Die Verteilung der Wahlkampfkostenerstattung wird vom Bundeshauptausschuss auf Vor­schlag des Bundesfinanzrates festgelegt:

§ 19

Spenden und sonstige Einnahmen

(1)

Die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Nur der Bundesvorstand und die Landesvorstände stellen Spendenbe­scheinigungen hierüber aus. Wegen der Einzelheiten wird auf § 25 PartG verwiesen, bezüg­lich rechtswidriger Spenden wird auf § 23a PartG hingewiesen.

Geld-, Sachspenden und zweckgebundene Geldspenden (z.B. Druck­kosten) sind von jeder Gliederungsstufe ungeschmälert selbst zu. Die Buchungen erfolgen aber bei dem Landes- bzw. Bundesverband.

(2)

Für die Spendenbescheinigungen ist der einheitliche Spendenvordruck der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu verwenden. Beim Verdacht von Unre­gelmäßigkeiten ist der Bundesschatzmeister oder in seinem Auftrag der zuständige Landesschatzmeister prüfungs­verpflichtet, und hat das Recht zur sofortigen Einsichtnahme in die Bücher. Spendenbeschei­nigungen müssen von einem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister des jeweiligen Gliede­rungsverbandes unterschrieben werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.

(3)

Alle Spenden finden Eingang in die Rechnungslegung der Gebietsverbände am Ende des Ka­lenderjahres. Der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zuge­gangene Spenden sind der Parteiarbeit zuzu­führen.

 

(4)

Der Bundesvorstand entscheidet durch Beschluss über die Verwendung von Spenden im Bun­desverband. Er ist dabei aber an Bundespartei­tagsbeschlüsse gebunden.

(5)

Über die sonstigen Einnahmen entscheidet der Bundesparteitag auf Vorschlag des Bundesfi­nanzrates.

§ 20

Konto

(1)

Beitragszahlungen haben durch Einzugsermächtigung, Abbuchung oder Überweisung zu erfolgen.

(2)

Spenden an den FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Bundesverband sind auf das Konto der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND zu leisten.

§ 21

Haushaltsplan

(1)

Der Bundesschatzmeister der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND stellt Haushaltsplan, der den Voran­schlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres beinhal­tet, auf. Er richtet sich dabei nach den Vorschriften über den Rechenschaftsbericht gem. § 24 PartG.

(2)

Vom Voranschlag ist der Bundesfinanzrat zu unterrichten. Der Voranschlag wird vom Bundeshauptausschuss genehmigt. Voranschlag und Rechenschaftsberichte sind am Ende des Jah­res gegenüberzustellen, um das neue Jahr finanztechnisch zu planen.

(3)

Die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Haushaltsführung erfolgen in Anlehnung an die Bun­deshaushaltsordnung. Es gelten die Vor­schriften der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND- Kassen- und Beitragsordnung.

§ 22

Beitrags- und Finanzordnung nachgeordneter Gebietsverbände

Beitrags- und Finanzordnungen nachgeordneter Gebietsverbände der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND sind satzungsgemäß in Einklang mit den Vor­schriften der Kassen­ordnung des Bundesverbandes zu bringen.

Angestelltenverträge bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesverbandes (wegen Haftungsfragen).

VIII SCHLUß- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 23

Verschiedenes

(1)

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird dadurch die Geltung dieser Sat­zung im Übrigen nicht berührt.

(2)

Die Bundessatzung geht Regelungen nachgeordneter Gebietsverbände vor.

(3)

Sofern keine Landessatzung vorliegt, gilt sinngemäß die Bundessatzung.

§ 24

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde vom Vorstand der FREIE LIBERALE PARTEI DEUTSCHLAND am 17.12.2003 in Hilchenbach Verfasst.

 

Die Satzung wurde am 14.o2.2oo4 auf dem Parteitag in Hilchenbach  Beschlossen und tritt nach Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Die Satzungsänderung  in § 15 wurde am 14.11.2004 auf der Mitgliederhauptversammlung beschlossen.

 

Ø      Zusatz § 15

Ø      Die Urabstimmung über die Auflösung oder Verschmelzungsbeschluss erfolgt auch dann, wenn der Parteitag als Mitgliederversammlung organisiert ist.

      

Änderungen in §2 Abs.1 bez. der Mehrheitsmitgliedschaft sowie die Änderung über die Zusammensetzung des Vorstands §10 Abs.1 treten mit Wirkung der Mitgliederhauptversammlung vom 29.05.2005 in Kraft

 

Hilchenbach, 14.11.2004

Aktualisiert am 29.06.2005